Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

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Herr Wolfgang Lüske
Rathaus Emstek, Zimmer 1.04 - Allgemeine Verwaltung // 1. OG
Am Markt 1
49685 Emstek
Telefon: 04473 9484-26
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zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cloppenburg VCard
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
E-Mail: Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr

und nach Vereinbarung



KFZ-Zulassung Cloppenburg

Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr

Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr



KFZ-Zulassung Friesoythe

Montag bis Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr


 
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt VCard
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Telefon: 04471 15-0
Telefax: 04471 85697
E-Mail: Homepage: ww­w.lk­cl­p.deÖffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr

 und nach Vereinbarung

KFZ-Zulassung Cloppenburg

 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr

 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr

KFZ-Zulassung Friesoythe

 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr

 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr

KFZ-Zulassung Löningen

 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr

 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr

 


 

Allgemeine Informationen

Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

  • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
Verfahrensablauf

Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
  • Antrag auf Festsetzung
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Führungszeugnis "Belegart 0"
  • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

  • Gebühr:485,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

  • Genehmigungsfiktion:3 Monate
    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer:3 Monate
    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO
Was sollte ich noch wissen?

Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

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